Worum geht’s

So gut wie alle Websites unterliegen der Impressumspflicht nach § 5 der Allgemeinen Informationspflicht des Telemediengesetzes (TMG). Seit Jahren haben es sich einige Kanzleien zur Aufgabe genommen, diese Impressumsverstöße zu finden und diese kostenpflichtig abzumahnen. Dabei ist das ziemlich einfach ein vollständiges Impressum zu erstellen und auf den korrekten Seiten einzubinden. In diesem Beitrag möchten wir Ihnen die häufigsten Fehler und Abmahnfallen vorstellen, und zeigen, wie es richtig geht.

1. Werden Verstöße gegen die Impressumspflicht abgemahnt

Ja, Verstöße gegen die Impressumspflicht werden in den letzten Jahren tausendfach abgemahnt, jedoch ist die hier Rechtsprechung nicht eindeutig. Einige Gerichte vertreten die Auffassung, dass ein fehlendes oder unvollständiges Impressum ein klarer Rechtsverstoß ist, wobei andere Gerichte bestimmte Impressumsvorschriften für nicht abmahnfähig halten. Diese unklare Lage, kann für den Webseitenbetreiber so oder so ausgehen und deshalb sollte man sich grundlegend die Gedanken machen, ob das Risiko und die Diskussionen es wert sind.

2. Wer benötigt denn nun ein Impressum?

Ein Impressum ist nach § 5 Telemediengesetz (TMG) vorgeschrieben für „geschäftsmäßige Online-Dienste“, was darauf hinausläuft, ob Waren, Leistungen oder Inhalte auf der Website gegen Entgelt angeboten werden. Dies betrifft in erster Linie also sämtliche Seitenbetreiber, die einen Online-Shop betreiben, oder anderweitige Dienstleistungen anbieten.

Laut den Vorschriften des § 55 Rundfunkstaatsvertrags (RstV), bezieht sich die Impressumspflicht auf die Inhalte der jeweiligen Website. Wer also regelmäßig journalistisch oder redaktionell gestaltete Inhalte online stellt, der verpflichtet sich ein vollständiges Impressum auf der Website zu hinterlegen.

Was nun „regelmäßig“, „journalistisch“ oder „redaktionell“ in diesem Kontext bedeutet ist einfach zu beschreiben, da die Begriffe sehr dehnbar sind. Ist also jemand, der hin und wieder mal einen neuen Beitrag auf seiner Seite veröffentlicht, indem es um die neusten Low-Carb Rezepte geht, gleich impressumspflichtig und somit abmahnfähig? Und wer beurteilt, ob Inhalte im Internet belanglos sind oder die Grenze zum journalistisch „wertvollen“ Inhalt erreicht ist und somit die Impressumspflicht gilt? All diese Fragen sind momentan gerichtlich nicht oder nicht abschließend geklärt.

3. Wer ist von der Impressumspflicht ausgenommen?

Ausgenommen von der Impressumspflicht sind rein private Webseiten. § 5 TMG spricht von geschäftsmäßigen Online-Diensten, die eine Anbieterkennzeichnung benötigen. Auch § 55 RStV geht davon aus, dass bei Webseiten, die ausschließlich persönlichen oder familiären Zwecken dienen, kein Impressum notwendig ist. Hier gibt es aber zwei Punkte zu beachten:

  1. Ab wann ist denn eine rein private Website nicht mehr „rein privat“? Einer Website kann eine unternehmerische bzw. geschäftsmäßige Handlung zugeordnet werden, sobald diese bspw. Ein Werbebanner oder Sonstige Arten von „Affiliate-Programmen“ mit sich zieht. Wenn Sie z.B. nur enge Freunde auf Ihre private Seite einladen, dort aber Links zu Produkten platziert haben und potenziell eine Provision bei Kauf erhalten könnten, brauchen Sie ein Impressum. Dabei ist es unerheblich, ob Sie keinen oder nur minimalen Umsatz dadurch generiert haben.
  2. Der andere Punkt, der rechtlich noch nicht umfassend geklärt ist, ist der Bereich der journalistischen Artikel oder redaktionellen Inhalte innerhalb einer Internetseite.

Zusammengefasst können wir hier jedem nur ans Herz legen, sich ein Impressum zu erstellen oder erstellen zu lassen, denn so sind Sie immer auf der sicheren Seite.

4. Welche Angaben gehören in ein Impressum?

Welche Angaben sind nun für ein vollständiges Impressum wichtig? Hier haben wir eine Liste, an der Sie sich orientieren können:

Seitenbetreiber/ Verantwortlicher
  • Name und Vorname des Seitenbetreibers
  • Anschrift des Seitenbetreibers

Kontaktdaten des Seitenbetreibers
  • E-Mail-Adresse
  • Telefon-Nummer
  • ggf. Fax-Nummer

Bei Unternehmen kommen dann weitere Pflichtangaben dazu
  • Die Rechtsform (GmbH, GbR…)

  • Wer vertritt das Unternehmen?
  • Registereintrag, wenn vorhanden
  • USt-ID wenn vorhanden

Weitere spezielle Pflichtangaben

Neben diesen grundlegenden Angaben, gibt es zahllose weitere Pflichtangaben, die für bestimmte Bereiche oder Tätigkeiten gelten:

  • Berufsspezifische Angaben etwa für Anwälte, Steuerberater
  • Angaben von Haftpflichtversicherung oder berufsrechtlichen Normen
  • Angabe und Verlinkung der Aufsichtsbehörde

  • Ein Link auf die Streitschlichtungsplattform der EU

5. Was tun, wenn Sie keine Büroanschrift haben und Ihre private Adresse nicht angeben möchten?

Es kann durchaus sein, dass Ihr Beruf oder Ihr Thema sehr brisant ist und Sie durch die Offenlegung der privaten Adresse Drohbriefe oder Häme erleiden würden. Es gibt viele unterschiedliche Gründe, wieso die Privatadresse lieber privat bleiben sollte, jedoch muss sichergestellt werden, dass Sie Briefe, die Ihnen ein Gericht schickt, auch tatsächlich erhalten und lesen. Dies wird als „ladungsfähige Anschrift“ bezeichnet.

Dennoch gibt es eine Möglichkeit seine private Adresse geheim zu halten und dennoch eine gültige ladungsfähige Anschrift im Impressum zu vermerken. Dies kann die Angabe einer virtuellen Adresse sein. Hierzu mieten Sie sich eine virtuelle Geschäftsadresse an und zahlen dafür einen monatlichen Betrag. Damit kann im Falle des Falles das Gericht die Briefe an eine Adresse schicken, und die Briefe werden auch an Sie übermittelt.

6. Wo muss das Impressum zu finden sein?

Allgemeint wird davon gesprochen, dass das Impressum „leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar“ sein muss. Das Impressum muss somit von jeder Seite aus erreichbar sein. Da bietet sich klassisch der Footer einer Seite an, der über die Seiten hinweg immer gleich aussieht und i.d.R. dieselben Menüpunkte hat. Das Impressum muss selbstverständlich auch als „Impressum“ oder, was viele nicht wissen, als „Anbieterkennzeichnung“ benannt werden.

Es ist keine gute Idee die Inhalte des Impressums in ein Pop-Up einzubauen, da einige Nutzer diese Funktion blockiert haben, oder diese schlichtweg auf diversen Systemen nicht funktionieren könnte. Damit wird das Impressum als „nicht existent“ gewertet.

Bei einem Cookie Consent Banner sollte der Menüpunkt nicht verdeckt werden. Oft ist es so, dass die Cookie Consent Banner die erste Hürde darstellen, um die Website besuchen zu dürfen, was das Impressum fürs erste unerreichbar macht. In solchen Fällen gilt es, das Impressum zusätzlich im Cookie Consent Banner zu verlinken.

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